Stadtteilgenossenschaft Gaarden eG

Satzung

der Stadtteilgenossenschaft Gaarden eG

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Genossenschaft heißt „Stadtteilgenossenschaft Gaarden eG“; Sitz ist in Kiel.

(2) Die Genossenschaft befasst sich mit dem Betrieb des Mehrgenerationenhauses in Gaarden und der Förderung weiterer gemeinwesenorientierter Initiativen.

(3) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.

 

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung. Die Genossenschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern dient zur Förderung der gemeinnützigen Bestrebungen ihrer Mitglieder. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für gemeinnützige Zwecke entsprechend dieser Satzung verwendet werden.

(2) Zweck der Genossenschaft ist die auf den Stadtteil Gaarden bezogene Förderung der Bildung und Erziehung, Jugendhilfe und Integration, durch die Bereitstellung von Informations-, Lern- und Lehrmaterialien, die Förderung von deren Erstellung, die Durchführung oder Unterstützung von Informations- oder Lehrveranstaltungen.

Weiter soll durch die Bereitstellung von Informationen und Hilfen, wie z.B. Hausaufgabenhilfe zur Willens- und Charakterbildung junger Menschen beigetragen werden.

(3) Die konkreten Projekte der Genossenschaft sind der Betrieb einer ca. 100m² großen Indoor-Spielfläche, die Durchführung einer offenen Hausaufgabenhilfe und der Betrieb einer Galerie in den übrigen Gemeinschaftsflächen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft erhalten.

 

§ 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

(1) Der Geschäftsanteil beträgt Euro 150. Er ist sofort in voller Höhe zu entrichten.

(2) Die Mitglieder können bis zu 10 Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Der gesetzlichen Rücklage ist der Anteil am Jahresüberschuss zuzuführen, der der möglichen Zuführung zur freien Rücklage im Sinne des § 58 Nr. 7 a) Abgabenordnung entspricht. Die Zuführung erfolgt bis mindestens 10 % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

(4) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

(5) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.

(6) Ansprüche auf Auszahlung von Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

 

§ 4 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wenn mindestens 1/10 der Mitglieder diese einfordert.

(2) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung durch den Vorstand abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personengesellschaften benennen schriftlich ihre stimmberechtigte Vertretung in der Generalversammlung.

(5) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

(6) Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Generalversammlung vorgesehen werden.

(7) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

(8) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates, die entweder persönlich Mitglied der Genossenschaft sind oder die von den Mitgliedern der Genossenschaft, die juristische Personen oder Personengesellschaften sind, als Vertreter benannt sind. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt zwei Jahre.

(9) Die Generalversammlung darf keine Gewinnverteilung an die Mitglieder beschließen.

 

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und entscheidet gemeinsam. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer des Vorstandes, wobei die Amtszeiten von Vorstand und Aufsichtsrat sich überlappen sollen.

(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.

(3) Dienstverträge werden vom Aufsichtsrat mit den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.

(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert € 10.000 übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen (Dauerschuldverhältnisse, z.B. Miet- oder Arbeitsverträge) berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

 

§ 6 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

 

§ 7 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften werden, die sich den in § 2 beschriebenen Zwecken und Gegenstand der Genossenschaft verpflichtet fühlen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres.

(3) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden,

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung Widerspruch eingelegt werden. (Ausschlussfrist). Über den Widerspruch entscheidet die Generalversammlung.

Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.

(6) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

 

§ 8 Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt nach dem Genossenschaftsgesetz mit der Maßgabe, dass kein Mitglied mehr zurückerhalten darf, als es Einzahlungen auf den Geschäftsanteil geleistet hat.

(2) Bei Auflösung der Genossenschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Genossenschaft, das nicht nach Abs. 1 verteilt werden kann, an

die Arbeitsloseninitiative Kiel e.V. und an Unicef-Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 9 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in den „Kieler Nachrichten“.